Grundherrschaft

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Ausschnitt aus einem von Johann Jakob Marinoni 1745 anlässlich eines Rechtsstreits zwischen der Stadt Wien und dem Schottenstift angefertigten Plan der Josefstadt zwischen Laudongasse und Lerchenfelder Straße. Allein das in diesem Kartenausschnitt wiedergegebene Areal weist mehrere Grundherren aus: Schotten, Vizedom, Neudeggerhof und Stadt Wien.
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Datum vonDatum (oder Jahr) von
Datum bisDatum (oder Jahr) bis 1848
Siehe auchVerweist auf andere Objekte im Wiki  Grundherrschaft (Wien), Mittelalter, Frühe Neuzeit, Revolution 1848
RessourceUrsprüngliche Ressource  Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 31.03.2023 durch WIEN1.lanm08trj
BildnameName des Bildes Grundherrschaft1.jpg
BildunterschriftInformation, die unterhalb des Bildes angezeigt werden soll Ausschnitt aus einem von Johann Jakob Marinoni 1745 anlässlich eines Rechtsstreits zwischen der Stadt Wien und dem Schottenstift angefertigten Plan der Josefstadt zwischen Laudongasse und Lerchenfelder Straße. Allein das in diesem Kartenausschnitt wiedergegebene Areal weist mehrere Grundherren aus: Schotten, Vizedom, Neudeggerhof und Stadt Wien.

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Begrifflichkeit und Wesen

Die herrschaftliche Organisationsform der Grundherrschaft wird auch Erbuntertänigkeit oder Patrimonialherrschaft genannt. Sie war die vom Mittelalter bis zum Jahr 1848 vorherrschende rechtliche, wirtschaftliche und soziale Besitzstruktur.

Im Begriff "Grundherrschaft" fließen mannigfache Rechte zusammen, nicht nur Herrschaft über Grund und Boden. Im engeren Sinn bedeutet sie Leibherrschaft und Gerichtsherrschaft. Grundherrschaft kann anhand der Quellen aus dem niederösterreichischen Gebiet der Frühen Neuzeit in Grundobrigkeit, Ortsobrigkeit und Vogtei unterschieden werden. Grundherrschaft ist Großgrundbesitz. Organisatorischer Mittelpunkt und rechtlicher Bezugspunkt der Herrschaft ist das 'Haus' des Herrn. Das 'Haus' ist als Sonderfriedensbezirk immun, eine 'Freiung'. Der Grundherr übt im Schutz der Gewere (lat. dominium) rechtmäßige Gewalt, Schutz und Schirm - egal unter welchem Rechtstitel der Grundherr seinen Boden besitzt, ob zu Eigen, zu Lehen, zu Burgrecht oder zu Pfand. Die gesamte familia, also alle im Hause Wohnenden, Angehörige und Dienstleute sind diesem Schutz und Schirm unterstellt. Zwischen dem Herrn und dem Holden (Untertanen) besteht ein Treueverhältnis, das durch Huldigung zustandekommt. Diese Treue ist ein zweiseitiges Verhältnis: Schutz und Schirm des Herrn stehen Rat und Hilfe des Untertanen gegenüber. Als Entgelt für die Landleihe, für die Hingabe von Haus und Hof, Grund und Boden, schuldet der Untertan Dienste und Zinse in Geld, Naturalien und Arbeitsleistung. Die Herrschaft (Obrigkeit), die der Herr im Kerngebiet seiner Herrschaft übt, erfasst den Alltag des untertänigen Lebens völlig. Höfe fremder Holden liegen als Sonderfriedensbezirke wie Inseln in diesem Gebiet. Die Untertanen in einem Ortsverband (Dorf, Markt, Stadt) sind als Gemeinde organisiert und üben als solche gewisse Verwaltung- und Rechtsfunktionen aus.

Im weiteren Sinn

Die Grundherrschaft bildete vom frühen Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert das Fundament für die politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Struktur nahezu aller europäischen Staaten und Territorien. Im Kaisertum Österreich bestand sie bis 1848. Sie verband den Besitz von Grund und Boden mit der Ausübung bestimmter Hoheitsrechte gegenüber den Inhabern der Grundstücke bzw. Bewohnern der Häuser.

Die Grundherrschaft im weiteren Sinn, die in der Regel auf Verleihung oder Schenkung seitens des Landesfürsten beruhte, mit dessen Zustimmung sie auch verkauft, verpfändet oder vererbt werden konnte, umfasste die Gerichts- und Verwaltungshoheit über die Bewohner eines Siedlungssprengels (Dorf, Markt oder Stadt) und den Anspruch auf bestimmte Leistungen der Bewohner, wie etwa Robot (unentgeltliche Arbeitseinsatz zu bestimmten Terminen) sowie Steuer- und Gefolgschaft im Kriegsfall. Die Gegenleistung des Grundherrn bestand in „Schutz und Schirm" der Bewohner, das heißt in der Sorge für ihr Wohl und ihre Sicherheit. Bei jedem Wechsel in der Person des Grundherrn leisteten dieser und die Gemeinde der Bewohner ein wechselseitiges Gelöbnis (Huldigung).

Erwerb und Ausübung von Grundherrschaften im weiteren Sinn waren dem Landesfürsten, dem Adel und bestimmten geistlichen Institutionen (Bistümer, Klöster) vorbehalten. Die Gesamtheit dieser Grundherren repräsentierte das Land, so beispielsweise Österreich unter der Enns mit seiner Hauptstadt Wien, wobei der hohe Adel und Bischöfe („Herren"), der niedere Adel („Ritter"), die Vorsteher von Klöstern („Prälaten") und die autonomen landesfürstlichen Städte als eine Art Landesparlament („Landstände") dem Landesfürsten gegenüberstanden und gemeinsam mit ihm auf den Landtagen die Landespolitik und deren Finanzierung bestimmten.

Im engeren Sinn

Im engeren Sinn verstand man unter Grundherrschaft das Recht, von den Nutznießern verbauter oder unverbauter Grundstücke einen jährlichen Grundzins sowie bestimmte, bei Wechsel der Nutznießung anfallende Gebühren einzuheben und bei Säumigkeit in der Entrichtung des Grundzinses oder bei erbenlosem Tod des Nutznießers das Grundstück einzuziehen und neu zu vergeben. Der Grundherr war aber der Grundherrschaft im weiteren Sinn unterworfen. In Wien war die Grundherrschaft im weiteren Sinn schon 1137 in Händen des Landesfürsten, der jedoch mittels Privilegien die Ausübung eines Großteils seiner Befugnisse an die Bürgergemeinde übertrug. Dies geschah in Wien erstmals 1221. Grundherren im engeren Sinn waren in Wien neben dem Landesfürsten das Schottenstift, das Bürgerspital und andere geistliche und weltliche Institutionen. In der Umgebung Wiens sind insbesondere das Stift Klosterneuburg und das Kloster Heiligenkreuz zu nennen. Ab 1360 war auch die Gemeinde Wien Grundherr. Auf die Stadt waren gemäß den Ablösegesetzen Rudolfs IV. Grundherrschaften, die vormals bestimmten Bürgerfamilien gehört hatten, übergegangen. Der Sprengel, in welchem die Stadtgemeinde Wien, nachmals als „Magistrat") die Grundherrschaft im weiteren Sinn ausübte, war der Burgfrieden, gegliedert in die ummauerte Stadt und die Vorstädte. Bis zur Ersten Türkenbelagerung (1529) gab es je eine Vorstadt vor dem Kärntner-, Widmer-, Schotten-, Werder- und Stubentor. Die Grundherrschaften im engeren Sinn spielten bei der Begrenzung dieser Vorstädte keine Rolle.

Wien nach 1529

Nach 1529 wurde jener Teil der Vorstadtzone, der unmittelbar vor der Stadtbefestigung verlief, aus militärischen Gründen unter Bauverbot gestellt (Glacis); Grundherr im engeren Sinn war dort fortan (bis 1857) der Landesfürst. Jenseits des Glacis entstanden neue Vorstädte kleineren Umfangs, deren Begrenzung sich meist mit Grundherrschaften im engeren Sinn deckte. Durch den Linienwall (1704), dessen Trasse nur teilweise der Burgfriedensgrenze entsprach, wurden Teile von Grundherrschaften im weiteren Sinn, die damals nicht zu Wien gehörten, einbezogen (Matzleinsdorf/Margareten, Gumpendorf, Währing); auf diesen Gründen entstanden ebenfalls Vorstädte. Die Gemeinde Wien war schon ab dem 17. Jahrhundert bestrebt, die Grundherrschaft im engeren Sinn (und, falls nötig, im weiteren Sinn) in allen Vorstädten zu erwerben.

Grundherrschaft in den Vorstädten

Von den 34 Vorstädten, die bei Aufhebung der Grundherrschaften im Jahr 1848 bestanden, waren nur zwei (Landstraße, Laimgrube) schon vor 1529 städtischen Grund gewesen. Bis 1848 erwarb die Gemeinde Wien die Grundherrschaft in den Vorstädten Windmühle (1620), Alsergrund (1657), Leopoldstadt und Roßau (1688), Weißgerber (1693), Josefstadt (1700), Erdberg (1704), Hungelbrunn (1705), Althan (1713), Wieden (1723), Matzleinsdorf, Margareten und Nikolsdorf (1727), Strozzigrund (1746), Michelbeuern (1786), Spittelberg und Reinprechtsdorf (1795), Thury (1796), Gumpendorf (1798), Magdalenengrund (1799), Laurenzergrund (1806), Altlerchenfeld (1810), Himmelpfortgrund (1825), Jägerzeile (1841) und Hundsturm (1842). 1848 waren nur noch folgende Vorstädte nicht städtische: Schaumburgergrund (Graf Starhemberg), Mariahilf (Domkapitel), St. Ulrich, Neubau, Schottenfeld, Breitenfeld (alle Schottenstift) und Lichtental (Fürst Liechtenstein).

Auflösung

Mit kaiserlichem Patent von 7. September 1848, dem ein Beschluss des damaligen Reichstags von 31. August 1848 vorausgegangen war, wurden die Grundherrschaften im gesamten Kaisertum Österreich abgeschafft, alle einschlägigen Rechte und Pflichten aufgehoben. Gerichts-, Verwaltungs- und Steuerhoheit gingen auf die staatliche beziehungsweise städtische Behörden über. Die Entschädigung bisheriger Grundherren mit zwei Drittel des errechneten Kapitalwerts ihrer Einkünfte - wovon ein Drittel die bisherigen „Untertanen" und ein Drittel der Staat aufbrachte - wurde in besonderen Gesetzen festgelegt. Mit 1. Juli 1850 war sie im Wesentlichen abgeschlossen.

Siehe auch:

Literatur

  • Otto Brunner: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1965.
  • Richard Perger: Die Grundherren im mittelalterlichen Wien. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Band 19/20. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1963/1964, S. 120 ff.
  • Richard Perger: Die Grundherren im mittelalterlichen Wien. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Band 21/22. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1965/1966, S. 11 ff.
  • Richard Perger: Die Grundherren im mittelalterlichen Wien. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Band 23/25. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1967/1969, S. 7 ff.
  • Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Zur Struktur und Funktion intermediärer Gewalten in der Großstadt. Wien: Jugend und Volk [u.a.] 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5)
  • Heinrich Demelius: Zur Rechtsgeschichte der Wiener Grundherrschaften. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Band 15/16. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1959/1960, S. 9 ff.
  • Otto Brunner: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter. Wien: Rohrer 51965
  • Helmuth Feigl: Die niederösterreichische Grundherrschaft. Vom ausgehenden Mittelalter bis zu den theresianisch-josephinischen Reformen. Wien: Verein für Landeskunde von Niederösterreich 1964 (Forschungen zur Landeskunde von Niederösterreich, 16)
  • Hans Kudlich und die Bauernbefreiung in Niederösterreich. [Sonderausstellung im Niederösterreichischen Landhaus, 17. Mai - 22. Juni 1983]. Wien: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. III/2 - Kulturabteilung 1983 (Katalog des Niederösterreichischen Landesmuseums, Neue Folge 134)